./Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Kaufleuten (Verkauf)
§ 1 Geltung und Bedingungen
Wir verkaufen nur auf Grund nachstehender Geschäftsbedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung bzw. durch Annahme der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt wird. Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Alle vertraglichen Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Andernfalls sind sie nicht wirksam.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme kann auch durch Lieferung der bestellten Ware erfolgen.
- Die zu der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind annähernd maßgebend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen nur zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
§ 3 Preise
- Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto, Boni, Delkredere, WKZ und sonstige Konditionen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Grundsätzlich gilt ein Zahlungsziel innerhalb von vierzehn Tagen als vereinbart, sofern keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Die Preise verstehen sich ab Werk, anfallende Verpackungs- und Versandkosten sind nicht inbegriffen. Verteuern sich Kostenfaktoren in der Zeit zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Datum der Lieferung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Zu diesen Kostenfaktoren gehören unter anderem Rohstoffkosten, Energiekosten, Lohnkosten, Versicherungen, Zölle, etc.. In diesem Fall sich wir berechtigt, unsere bei Lieferung geltenden Listenpreise unter entsprechender Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten Boni, Skonti, Abschläge und sonstigen Rabatte zugrunde zu legen. Die vereinbarten Preise gelten jedoch für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Auftragsbestätigung als Festpreise.
- Nachträglich gewünschte Änderungen bezüglich der Ausführung der bestellten Waren werden besonders berechnet. Grundlage der Berechnung sind unsere Listenpreise. Falls solche nicht existieren, wird die übliche Vergütung geschuldet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eine uns zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in der Höhe von 2,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
- Unsere Verpflichtung zur Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die vollständigen Angaben zur Lieferadresse mit Ansprechpartner mit mind. einer Telefonnummer zu nennen, über die der Betreffende zu üblichen Geschäftszeiten zu erreichen ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Vorraussetzungen aus Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eine zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldverzug geraten ist.
- Liefertermine gelten als erfüllt, wenn die Sendungen unseren Betrieb bzw. das Werk bzw. Auslieferungslager unserer Lieferanten und Spediteure bis zu dem Termin verlassen hat oder als versandbereit gemeldet ist (Gefahrübergang).
- Teillieferungen dürfen nicht zurückgewiesen werden.
§ 5 Konstruktionsänderungen
- Konstruktionsänderungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, der Materialien und der äußeren Gestaltung unserer Produkte, sind jederzeit zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglichen vorausgesetzten Zweck nicht verhindert.
- Soweit solche Konstruktionsänderungen zu einer Änderung der technischen Beschreibung des Produkts führen, etwa in Bezug auf die Maße, die Anschlussart oder die Installationsanweisung etc., hat dies nur dann Einfluss auf den vertraglich vorausgesetzten Zweck, wenn die ursprüngliche technische Beschreibung im Hinblick auf den geänderten Punkt ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht wurde. Auch in diesem Fall sind wir nach Vertragsschluss zu Konstruktionsänderungen berechtigt, wenn wir diese vor Lieferung mitteilen. Soweit der Kunde nachweist, dass ihm hierdurch im Zusammenhang mit einer üblichen Verwendung des Produkts zusätzliche Kosten entstehen, kann er uns auffordern, diese zu übernehmen. Übernehmen wir die Kosten nicht, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
- Wir sind in keinem Fall verpflichtet, Konstruktionsänderungen auch an bereits verkauften Waren durchzuführen.
§ 6 Gewährleistung
- Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
- Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
- Werden unsere Einbau-, Montage-, Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungshinweise bzw. Vorgaben unserer Lieferanten und Spediteure nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Ist die Ware mangelhaft, so sind wir nach Wahl des Käufers zur Ersatzlieferung oder Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der geschuldeten Vergütung) verpflichtet. Im Falle der Ersatzlieferung übernehmen wir die Kosten für den Transport der neu zu liefernden Ware zum ursprünglichen vereinbarten Ablieferungsort. Im Falle der Wandlung erstatten wir die tatsächlichen angefallenen Transportkosten zum ursprünglichen Ablieferort, sofern diese gesondert dem Käufer berechnet wurde. In beiden Fällen gilt dies nur, wenn dieser Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt und mit einem LKW zugänglich ist. Andernfalls haften wir nur für die tatsächlich anfallenden bzw. die tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einem Betrag in der Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes, abzüglich sämtlicher Boni, Skonti, Delkredere, etc. . Eine mehrfache Ersatzlieferung können wir mit der Folge ablehnen, dass der Kunde dann zwischen Rücktritt oder Minderung sein Wahlrecht ausüben kann. Für weitere Kosten, insbesondere die Kosten des Ein- und Ausbaus der Ware, die Kosten für die Bereitstellung von Maschinen und Personal, die Kosten der Weiterversendung und die Kosten der Untersuchung der Ware haften wir nicht. Mit der Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistung nicht neu zu laufen.
- Gleiches gilt für den Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich verpflichtet haben, ohne Verschulden für das Vorhandensein solcher Eigenschaften einzustehen und aus dem Fehler solcher Eigenschaften entstehende Schäden zu ersetzen.
- Weitere Schadensersatzforderungen und sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Produkt selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit (auch von Erfüllungsgehilfen) oder das Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Macht der Käufer unberechtigt Gewährleistungsansprüche geltend (z.B. weil die vermeintliche mangelhafte Funktion nicht auf einer mangelhaften Ware, sondern auf mangelhafter Installation beruht), so haftet er für alle uns (und unseren Erfüllungsgehilfen) durch den vermeintlichen Gewährleistungsfall entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten des mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängenden Schriftverkehrs, der Telefonate, der aufgewendeten Arbeitszeit, Prüfungs-, Versendungs-, und Abholkosten. Wir sind berechtigt, insoweit angemessene und für die jeweilige Arbeit branchenübliche Pauschalen zu Grunde zu legen. Wir können verlangen, dass der Käufer seine Einstandspflicht im Sinne der Regelung bestätigt, bevor wir unsere (vermeintlichen) Gewährleistungspflichten erfüllen.
- Soweit wir Produkte fremder Hersteller liefern, können unsere Gewährleistungs-verpflichtungen auch dadurch erfüllt werden, dass wir dem Kunden unsere Ansprüche gegen den Hersteller abtreten. In diesem Fall werden wir dem Kunden auf Anforderung bei der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche durch die Überlassung der erforderlichen Anschriften, vertragliche Unterlagen, etc. unterstützen. Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die jeweiligen Gewährleistungsansprüche regelmäßig eine unverzügliche Anzeige des Mangels voraussetzt und der Kunde seine Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er selbst versucht, technische Geräte zu reparieren.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus den Geschäftsverbindungen vor. Der Käufer ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfällig zu verwahren.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware hergestellte Sache zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
- Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt, bzw. in der Höhe unseres etwaigen Miteigentums (§ 7 Abs. 2) an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf für unsere Rechnung einzubeziehen. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Zahlungsverzug gerät.
- Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware jederzeit ohne Anrufung des Gerichts wieder an uns zu nehmen. Diese Berechtigung gilt bis einem Warenwert, der 120 % der offenen Forderungen gegen den Käufer entspricht.
- Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
- Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten 120 % unserer Forderungen gegen den Käufer, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten bis zum Erreichen dieser Grenze nach unserer Wahl freizugeben.
§ 8 Zahlungen
- Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen rein netto zu erfolgen. Bei Erstgeschäften gilt einmalig Vorkasse als vereinbart. Diese Zahlung erfolgt spätestens drei Tage vor einem gewünschten Liefertermins zu Gunsten auf eines unserer Konten. Sofern wir ein offenes bzw. verdecktes Factoring betreiben sind schuldbefreiende Leistungen nur durch Zahlung auf das benannte Factoring-Konto möglich. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf alte Schulden anzurechen. In diesem Fall werden wir den Käufer über die Art der erfolgten Verrechung unverzüglich informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechen.
- Im Falle eines offenen bzw. verdeckten Factoring gelten die Zahlungen als erfolgt, wenn sie auf das Verrechungskonto bei dem jeweiligen Factoring-Unternehmen gutgeschrieben sind, das für unser Unternehmen vom Factoring-Unternehmen geführt wird.
- Schecks oder Wechsel - deren Ablehnung wir uns ausdrücklich vorbehalten - werden nur zahlungshalber angenommen.
- Sollte nach Abschluss des Vertrages Tatschen bekannt werden, die die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, sich wir berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung zu verlangen oder - falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird - vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
- Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens fünf Prozent über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.
§ 9 Versandart
- Die Art des Versandes und der Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen. Die Versandkosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, je nach Entfernung zum Lieferort individuell festgelegt. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
§ 10 Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung für beide Parteien unserer Hauptsitz.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Ort unseres Firmensitzes ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Für das Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
§ 12 Datenspeicherung
- Gemäß § 26 des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass wir Ihre Daten über EDV speichern.
§ 13 Salvatorische Klausel
- Sollte ein Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, bzw. fehlende Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebtem Ziel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Lückenhaftigkeit der Geschäftsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Abreden.
Stand Januar 2004 |